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RG, 01.02.1908 - Rep. I. 210/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann die Genossenschaft durch Beschluß der Generalversammlung Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll einbezahlt haben, zur Deckung von Geschäftsverlusten weitere Einzahlungen auferlegen, ohne die Geschäftsanteile zu erhöhen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Genossenschaft; Einzahlungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 68, 93
Wird zitiert von ...
- BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
Rechtsmittel
Nach § 707 BGB, der eine Hauptregel des Gesellschaftsrechts enthält (RGRK z BGB § 707 Arm 1) und auch für die Genossenschaft schlechthin, nicht etwa bloß in ihrem Gründungsstadium, gilt (RGZ 106, 403; 68, 93), ist ein Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet.